Unsere Satzung

Satzung des Vereins
 "Ambulanter Hospiz- und Palliativ-Beratungsdienst Lippe e.V."

Präambel

Jedes, auch das zu Ende gehende Leben, hat Zukunft und Hoffnung, Würde und Sinn. Auf der Grundlage christlicher Lebenswerte engagieren sich Menschen unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Ansichten in dem "Ambulanter Hospiz- und Palliativ-Beratungsdienst Lippe" e.V. mit dem Ziel, Sterben als menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu ermöglichen.

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Ambulanter Hospiz- und Palliativ-Beratungsdienst Lippe" e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Detmold und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk der Lipp. Landeskirche e.V.

 

§ 2 - Vereinszweck

  1. Der "Ambulanter Hospiz- und Palliativ-Beratungsdienst Lippe" e.V. setzt sich ein für die Verbreitung der Hospizidee. Das heißt konkret
  • Förderung aller Möglichkeiten der Begleitung sterbender Menschen
  • Integration des Sterbens in das Leben der Menschen und in das öffentliche Bewusstsein
  • Zusammenarbeit mit allen, die sich der Lebens- und Sterbebegleitung widmen.

Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere

  • Begleitung Sterbender zu Haus, im Krankenhaus und im Heim (bei Ehrenamtlichkeit keine Fachpflege)
  • Unterstützung der Angehörigen
  • Vorbereitung und Begleitung ehrenamtlicher Hospizhelfer/innen
  • Angebot und Vermittlung von Fortbildungsveranstaltungen für ärztliche und nichtärztliche Heilberufe und andere Berufsgruppen
  • Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern und mit allen Personen und Institutionen, die mit Sterbenden und Trauernden zu tun haben
  • Öffentlichkeitsarbeit.
  1. In der Hospizarbeit sollen unheilbar Kranke und Sterbende unabhängig von ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen und politischen Anschauungen durch ihre Familienangehörigen unter Hilfe fachkundiger Personen begleitende Hilfe und Trost erfahren. Diese Aufgaben können durch hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wahrgenommen werden.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein und seine Mitglieder sind selbstlos tätig, und sie verfolgen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um hauptamtliche Beschäftigte des Vereins. Es werden lediglich Auslagen erstattet.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, der beim Vorstand einzureichen ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann innerhalb eines Monats nach Zugang des eingeschriebenen Ablehnungsschreibens Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

 

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
  • mit dem Tode des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Auflösung bei juristischen Mitgliedern.
  1. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
     
  2. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
     
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich erheblich gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Grundsätze der Hospizidee verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der bis zum 30. Juni jeweils für das laufende Kalenderjahr zu entrichten ist. Im Laufe des Kalenderjahres eintretende Mitglieder haben nach der Mitteilung über ihre Aufnahme den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag den Jahresbeitrag eines Mitgliedes ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Bereits geleistete Beiträge werden bei Austritt nicht zurückgezahlt. Die Höhe des Jahresbeitrags wird jährlich auf der Mitgliederversammlung beschlossen (vgl. § 9 Punkt 3).

 

§ 7 - Finanzierung

Die erforderlichen Sach- und Geldmittel werden beschafft durch

  1. Mitgliederbeiträge (vgl. § 6)
  2. Spenden.

 

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

 

§ 9 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie kann über alle Angelegenheiten des Vereins beraten und unbeschadet der Zuständigkeit des Vorstandes beschließen. Sie besteht aus allen Mitgliedern, die bis zu 6 Wochen vor Einberufung die Mitgliedschaft erworben haben.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und seine Entlastung
  2. Beschlussfassung über den Etatplan
  3. Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  6. Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

§ 10 - Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

§ 11 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Die Abstimmung erfolgt in der Regel per Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinmitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann in allen Fällen der Einberufung der Mitgliederversammlung für den selben Tag, jedoch mit kurzer Zeitverschiebung, eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  6. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 13 - Vorstand

  1. Zur Leitung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung ein Vorstand gewählt, der aus 5 Personen besteht.
  2. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus:
  1. 1. der/m Vorsitzenden
  2. 2. ihrer/m bzw. seiner/m Stellvertreter/in
  3. 3. der/m Schatzmeister/in
  4. 4. der/m Schriftführer/in
  5. 5. der/m Beisitzer/in.
  1. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt die Unterschrift durch zwei Vorstandsmitglieder.

 

§ 14 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  1. Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen
  2. Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Information der Öffentlichkeit und der Mitglieder gemäß § 2 dieser Satzung
  5. Einberufung der Mitgliederversammlung
  6. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  7. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
  8. Erstellung eines Jahresberichts
  9. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
  10. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

 

§ 15 - Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen.
  3. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 

§ 16 - Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.
  2. Der Vorsitzende hat den Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes mit einer Frist von mindestens drei Tagen einzuberufen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann auch ausnahmsweise auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 17 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Punkt 5 festlegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Diakonische Werk der Lipp. Landeskirche e.V., das es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, vorrangig im Sinne des bisherigen Vereinszweck, zu verwenden hat.

 

§ 18 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung vom 2. Mai 1995 in Kraft.
 

Detmold, den 2. Mai 1995